Zugangsregelungen Sportzentrum / Training
Mit Wirkung des 01.09.2021 gelten für ALLE Trainingseinheiten der Schwimmabteilung des PSV Eichstätt folgende Regelungen:
1.
Zum generellen Trainingsbetrieb der PSV Schwimmabteilung (betrifft alle ausgewiesenen Trainingsstunden) sind nur Mitglieder des PSV in der Schwimmhalle zugelassen, welche aktiv am Training der jeweiligen Gruppe teilnehmen, sowie das Training im Rahmen ihrer vertraglich, mit dem PSV Eichstätt geregelten Übungsleiter Funktion begleiten.
Übrige Personen, die nicht im Zusammenhang mit der Trainingsausgestaltung (Zuschauer, Eltern) stehen, haben die Möglichkeit, die Trainingseinheiten im Vorraum des Sportzentrums zu verfolgen. Unberührt bleibt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bis zum Betreten der Schwimmhalle. Ausnahmen können in Einzelfällen über die Abteilungsleitung sowie den Vorstand geregelt werden.
2.
Die Wasseraufsicht wird ab sofort nicht mehr v. S. der Bereitschaftspolizei übernommen.
Die Wasseraufsicht für die jeweilige Trainingsgruppe liegt ausschließlich in der Verantwortung des Trainers bzw. Übungsleiters. Den Bedarf an Fortbildung i. S. Rettungsschwimmen decken die Trainer eigenständig und teilen diesen an die Abteilungsleitung auch mit!
Zudem haben die Trainer und Übungsleiter für das ordnungsgemäße Hinterlassen des Bads sowie das Aufrechterhalten der Ordnung (bspw. Entfernen der Leinen, Mitteilung von Störungen und Beschädigungen, Zutritt zum Bad) zu sorgen.
3.
Mitglieder des PSV (über 14 Jahre alt) weisen sich durch den Mitgliedsausweis aus, der zum Betreten des Sportzentrums berechtigt und geben diesen bei Eintritt an der Wache ab, um ihn bei Verlassen der Unterkunft wieder abzuholen. Kinder unter 14 Jahren wird der Zutritt durch Vorzeigen des PSV-Ausweises gestattet. Der Ausweis wird jährlich neu ausgestellt.
Eltern / Abholer: Diese geben ihren Personalausweis ab und geben an, dass sie ihr Kind vom Sport abholen (Aufsichtspflicht!)
PSV-Parkberechtigung:
Die Berechtigung gilt für Eltern oder Familienangehörige, wenn Trainingsstunden oder Veranstaltungen des PSV abgehalten werden. Eltern oder sonstige Familienangehörige, die Kinder (bis 16 Jahre) zu dieser Veranstaltung bringen, dürfen die II. BPA befahren. Dies soll gewährleisten, dass die Kinder gefahrlos ein- und aussteigen können.
Die Berechtigung ist übertragbar. Kurzzeitig können Angehörige der Sportstunde ihres Kindes/Enkels usw. beiwohnen, nach dem sie ein Ausweisdokument/o. ä. in der Wache hinterlegt haben. In diesem Falle ist die PSV-Parkberechtigung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Als Parkplatz steht die Fläche ggü. der Wache zur Verfügung. Sollte der Parkplatz im Winter vereist sein, ist eine Einfahrt aus Haftungsgründen nicht möglich.
4.
Aufsichtspflicht Erziehungsberechtige:
Mit Wirkung vom 01.01.2018 wird für die Sparte Schwimmen des PSV Eichstätt folgende ergänzende Neuregelung getroffen:
Die Aufsichtspflicht des beaufsichtigungspflichtigen Mitglieds durch den verantwortlichen Trainer und Übungsleiter der jeweiligen Trainingsgruppe beginnt mit Betreten des Schwimmbades (nicht der Umkleide- und Duschräume sowie der zugehörigen Gänge und WC Anlagen!) durch die dafür vorgesehene Eingangstüre nach dem Duschbereich.
Die Aufsichtspflicht beginnt erst mit Beginn der ausgewiesenen Trainingszeit und endet nach offizieller Beendigung der Trainingseinheit mit Verlassen des Bades an der dafür vorgesehenen Türe vor dem Duschbereich. Die Aufsichtspflicht des Trainers beginnt mit dessen Erscheinen an genannten Örtlichkeiten zu den genannten Zeiten und Bedingungen!
Während der Trainingseinheit liegt bei Toilettengängen die Aufsichtspflicht bei den jeweiligen Trainern.
Somit sind das Umkleiden vor und nach dem Training, der Weg von der Eigensicherung zu den Umkleiden und zurück, das Duschen vor und nach dem Training, das unbefugte und befugte Betreten weiterer Räumlichkeiten des Sportzentrums der II. BPA Eichstätt sowie des Außengeländes, das Aufsuchen des WCs, mit Ausnahme von o. g. verbindlicher Regelung während der Trainingseinheit sowie jegliche Handlung, die nicht im Zusammenhang mit o. g. verbindlicher Regelung steht nicht durch die Aufsichtspflicht des verantwortlichen Trainers sowie den Verantwortlichen des Vereins abgedeckt. Die Aufsichtspflicht verbleibt hier ausschließlich bei den Erziehungsberechtigten sowie einem hierzu Bevollmächtigten.
Wird die Trainingseinheit durch den jeweiligen Trainer vor Beginn des Trainings (mind. 30 Min. vor offiziell ausgewiesenem Trainingsbeginn) durch ein geeignetes Medium, schriftlich oder mündlich abgesagt, entfällt die Aufsichtspflicht des jeweiligen verantwortlichen Trainers vollumfassend. Die Pflicht zur Überprüfung des Stattfindens der jeweiligen Trainingseinheit verbleibt bei den Erziehungsberechtigten.